EU-Urteil zu Google

EU-Urteil zu Google

Ob die Verwendung einer geschützten Bezeichnung bei Google AdWords zugleich eine Benutzung als Marke im Sinne des Markenrechts ist, liessen die Richter am Bundesgerichtshof offen. Hierzu wird der Europäische Gerichtshof angerufen, um die Auslegung der Markenrechtsrichtlinie zu klären.

Die Richter erklärten aber, dass die Nutzung von Abkürzungen bei Google AdWords, auch wenn sie Bestandteil des Namens eines Unternehmens sind, für Dritte zulässig ist. Die Abkürzung hatte in dem betreffenden Fall einen beschreibenden Charakter, weshalb die Benutzung nicht zu untersagen ist. In diesem Falle sahen die Richter zwar eine Verwechslungsgefahr mit dem Markeninhaber, aber die Benutzung der beschreibenden Angabe stellt keine Kennzeichenverletzung dar.

In einem anderen Fall wiesen die Richter die Klage eines Unternehmens ab, dass eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung geltend machen wollte, da ein Wettbewerber den Firmennamen bei Google gebucht hatte. In diesem Falle fehlte die Verwechslungsgefahr zwischen beiden Unternehmen, sodass eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung nicht gegeben sei.

Kritisch sahen die Richter hingegen die Frage, ob die Benutzung von Bezeichnungen in der Adword-Werbung erlaubt ist, wenn sie mit einem fremden Markennamen identisch sind, aber für identische Produkte verwendet werden. Hier stellte sich die Frage, ob die Benutzung der Bezeichnung als Schlüsselwort auch eine Verwendung als Markenname einschliesst. Damit könnte es sich um eine Markenverletzung handeln. Ob dies so ist, muss nun der europäische Gerichtshof prüfen.

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26.01.2009

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