Um griffigere Mittel gegen unlautere Geschäftsmethoden zu schaffen, tritt auch in der Schweiz ab 1. April eine generelle Impressumspflicht für Websites in Kraft. Dabei orientiert sich die neue Regelung an der europäischen E-Commerce-Richtlinie.
Wer ist betroffen
Grundsätzlich ist jeder betroffen, der Kunden über das Internet gewinnen will. Lediglich Aktivitäten von rein privater, ideeller, wissenschaftlicher oder unternehmensinterner Natur sind nicht betroffen. Wer aber Waren, Werke oder Dienstleistungen anbietet, der muss vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse machen. Unter die Regelung fallen auch alle Kommunikationsformen, die den Verkauf der entsprechenden Angebote unterstützen. Dabei ist es egal ob die Kommunikation über das Internet (insbesondere Websites), Smartphone-Apps oder soziale Netzwerke erfolgt.
Was ist zu tun
Betroffene Firmen oder Anbieter müssen ab dem 1. April 2012 klare und komplette Angaben zur eigenen Identität der Kontaktadressen (auch E-Mail) machen. Die Angaben müssen zwar nicht zwingend als Impressum bezeichnet werden, doch das erleichtert natürlich das Auffinden z.B. im Footer des Internetauftritts. Da bei Plattformen wie Twitter die Angabe eines Impressums nicht möglich ist, empfiehlt sich dort ein Link zur eigenen Website.
Weitere gesetzliche Vorgaben für E-Commerce
Neben der generellen Impressumspflicht gelten für den elektronischen Geschäftsverkehr noch drei weitere Vorgaben:
1. Ersichtlicher Bestellvorgang
Für Kunden muss beim Bestellvorgang immer ersichtlich sein, welche Bestellschritte sie bereits abgeschlossen haben, an welcher Stelle des Bestellprozesses sie sich gerade befinden und welche Schritte für die verbindliche Bestellung noch folgen. Das kann z.B. über eine solche grafische Darstellung passieren:
Diese Angaben sind zwar seit langem üblich und auch aus Sicht der Kundenführung unumgänglich, nun besteht neu aber eine gesetztliche Pflicht dazu.
2. Bestellungsübersicht
E-Commerce-Anbieter müssen Kunden vor der definitiven Bestellung die Möglichkeit geben, ihre Bestellung zu prüfen und allenfalls zu korrigieren. Das geschieht am besten mit einer übersichtlichen Darstellung der entsprechenden Produkte, Bestellmengen, Adressen, Preis und Zahlungsbedingungen.
3. Bestellungsbestätigung
E-Commerce-Anbieter müssen ihren Kunden eine Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigen. Das kann entweder mit einem entsprechenden Browser-Fenster geschehen, oder mit einer Bestätigung per E-Mail.
Falls Sie Google Analytics oder ähnliche Tools einsetzen, prüfen Sie auch, ob Sie dies im Impressum erwähnen. Schliesslich gilt es auch die Vorgaben der Datenschützer zu erfüllen.
Die meisten Online-Shops und E-Commerce-Anbieter in der Schweiz erfüllen die Impressumspflicht und diese zusätzlichen Anforderungen bereits.
Brauchen Sie Hilfe?
Haben Sie in diesem Zusammenhang Fragen zu Ihrem Internetauftritt? Brauchen Sie Hilfe beim allfälligen Anpassen Ihres Impressums oder des Online-Shops und wollen dies gleichzeitig nutzen, um mehr Kunden zu gewinnen?
Online-Marketing Erfahrung seit 27 Jahren, in 87 Ländern
- 27 Jahre Erfahrung mit Suchmaschinenmarketing
- Lokale Spezialisten in 87 Ländern mit langjähriger Erfahrung (z.B. in China)
- Spezialisten mit Branchenerfahrung und Ausrichtung auf Ihre Businessziele
- Top-Positionen für die umsatzstärksten Suchbegriffe
- Sie erhalten neue Kunden, ohne Folgeinvestitionen.
- Sie erfahren, wie Sie Ihren Umsatz am stärksten erhöhen können.
- Sie profitieren von Erfahrungen in Ihren Exportmärkten.
- Sie profitieren von bewährten Prozessen.
- Weil Sie von jahrelanger Marketing- und Vertriebserfahrung profitieren und weil wir über breit aufgestellte Branchenkenntnisse verfügen.