Die Liefer- und Versandkosten und weitere anfallende Kosten müssen gemäss dem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs in Karlsruhe für den Käufer leicht aufzufinden sein. Es genügt dabei, so die Bundesrichter, dass diese Kosten auf Seiten mit Details zum Produkt einfach sichtbar deklariert werden. Auf der Seite mit Produktübersichten müssen die Zusatzkosten nicht ausgewiesen sein (eine vorherige Instanz hatte dies in einem Urteil so verlangt). Es genügt vielmehr, dass der Kunde die Informationen auf der Folgeseite leicht erkennbar und gut wahrnehmbar vorfindet.

Beim der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Firma Mindfactory ihren Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren. Diese Angaben waren nur unter den Menüpunkten “Allgemeine Geschäftsbedingungen” und “Service” sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb ersichtlich. Wollte ein Internetnutzer sich vor Einleitung des Bestellvorgangs über die von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben informieren, musste er von sich aus die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Angaben unter “Service” durchsuchen.

Aufgrund des Urteils ist es nun möglich, den Hinweis “inkl. Mwst zzgl. Versandkosten” (Versandkosten verlinkt auf die Versandkostentabelle) erst auf einer Produktdetailseite zu platzieren, wenn der Kunde diese Seite aufrufen muss, bevor er ein Produkt in den Warenkorb legt. Es ist nicht mehr zwingend erforderlich, dass die Angaben neben jedem Preis auf jeder Produktübersichtsseite vorhanden sind, wie dies noch vom OLG Hamburg gefordert wurde. Die Angaben müssen aber gemacht werden, bevor der Bestellvorgang eingeleitet wird, d.h. bevor Ware in den Warenkorb gelegt wird. Kann der Kunde von einer Übersichtsseite aus direkt bestellen, müssen die Angaben auch hier vorhanden sein. Eine Platzierung auf Produktdetailseiten reicht dann nicht aus, wenn der Kunde diese Seite nicht zunächst aufrufen muss, um einen Artikel in den Warenkorb zu legen.

Nach einem weiteren soeben veröffentlichten Urteil ist nun auch klar, dass der Hinweis auf die Umsatzsteuer auch mittels eines Sternchenverweises in einer Fusszeile erfolgen kann, d.h. nicht neben jedem Preis platziert werden muss. Falls Sie ganz sicher sein wollen, dass Ihr Shop den gesetzlichen Anforderungen entspricht, fragen Sie am besten einen spezialisierten Anwalt.

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05.10.2007

3 responses to “Bundesgerichtsentscheid: Versandkosten-Berechnung darf nicht erst im Warenkorb erfolgen!”

  1. Petra says:

    wie kann ich aber die Versandkosten für eine CD ausrechnen? Intern und Europa?

  2. Petra says:

    wie kann ich aber die Versandkosten für eine CD ausrechnen? Intern und Europa?

  3. Petra says:

    wie kann ich aber die Versandkosten für eine CD ausrechnen? Intern und Europa?