Google Analytics kann sehr nützlich sein, um Entscheide über besonders erfolgreiche Kampagnen zu erhalten..

Google Analytics wurde vor einigen Tagen mit einer neuen Funktion ergänzt und dabei wurde festgelegt, dass erhobene Daten welche mit Usern und Events in Beziehung stehen, standardmässig nach 26 Monaten gelöscht werden.

Da die neue EU Verordnung am 26. Mai 2018 in Kraft tritt und zum Beispiel auch für Schweizer Unternehmen gilt, welche Daten über Personen besitzen, die in der EU leben, hat Google die Funktion standardmässig für alle aktiviert und so sichergestellt, dass 26 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Daten gelöscht werden. Mit der neu eingeführten Option kann festgelegt werden, ob die Google Analytics Daten automatisch nach

  • 14 Monaten gelöscht
  • 26 Monaten gelöscht
  • 38 Monaten gelöscht
  • 50 Monaten gelöscht
  • gar nicht gelöscht werden sollen.

Da der Zeitplan eng ist hat der Suchgigant nicht einmal die deutsche Übersetzung abgewartet, sondern bereits alle Inhaber einer Google Analytics Kontos per Mail informiert:

[Action Required] Important updates on Google Analytics Data Retention and the General Data Protection Regulation (GDPR)

Je nach Unternehmen ist diese Funktion anders einzusetzen, um Google Analytics weiterhin gesetzeskonform nutzen zu können. Um sicher zu sein sollte ein Anwalt konsultiert werden, da haftige Bussen von bis zu 20 Millionen Euro bzw. 4% des weltweiten Jahresumsatzes drohen, selbst wenn man keinen Sitz in der EU hat. Gemäss aktuellem Stand gilt die DSGVO für alle Unternehmen, die Daten von Personen haben, welche ihren Wohnsitz in der EU haben. Die Unternehmensgrösse und das Vorhandensein einer Niederlassung in der EU spielen hierfür keine Rolle. Wenn auf einer Website z.B. ersichtlich ist, dass sie Kunden in der EU erreichen will, ist die DSGVO auch für Schweizer Unternehmen ohne Niederlassung in der EU gültig. Zum Beispiel:

  • bei Zahlungsmöglichkeit in Euro
  • bei Angaben von Lieferfristen für Besteller in der EU
  • Verwendung von EU-Sprachen, die keine schweizerische Landessprache sind, beispielsweise Spanisch oder Polnisch
  • wenn der Eindruck erweckt wird, dass der Betreiber offensichtlich beabsichtigt, Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anzubieten.

Mit der erwähnten neuen Option von Google Analytics ist zwar noch nicht alles getan. Opt-In Cookies für Benutzer, die womöglich gar nicht getracked werden möchten, ein Vertrag mit Google und andere Massnahmen können zwingend sein (siehe z.B. auch Google Analytics nun auch in Deutschland legal einsetzbar).

Leider sind die genauen Auslegungen der neuen Verordnung noch unklar. Bereits die Aufbewahrung der Daten während 26 Monaten kann je nach Auslegung zu lang sein. Viele Datenschutzexperten warnen vor längeren Speicherzyklen als zwei Jahre. Wie streng hier künftig verfahren wird und wie gut die Argumentation für solche Speicherzyklen ab Mai sein muss, ist leider weiterhin nirgends klar definiert.

Disclaimer: Wir sind keine Juristen und dieser Blogartikel stellt keine gerichtlich geprüfte Praxis im Umgang mit der DSGVO dar. Dieser Artikel fasst nur unsere Interpretation und Anwendung der DSGVO zusammen. Im Zweifelsfall dürfte es sich für jedes Unternehmen lohnen, Expertenrat einzuholen und die DSGVO im Originaltext zu lesen.

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